UmwG 1995 § 324 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

Umwandlungsgesetz

§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.

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