Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
UmwG 1995 § 53 Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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