UmwStG 1995 § 3 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

Umwandlungssteuergesetz

1 Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder der übernehmenden natürlichen Person, können die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden. 2 Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. 3 Buchwert ist der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. 4 Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.

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