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UmwStG 1995 § 5 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft in Sonderfällen

Umwandlungssteuergesetz

(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie einen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.

(2) 1 Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt. 2 Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes.

(3) 1 Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum inländischen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft überführt worden. 2 Unterschreiten die Anschaffungskosten den Buchwert, so sind die Anschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in ein inländisches Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind. 3 Anteile an der übertragenden Körperschaft, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind, sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unterschreiten.

(4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 21 gelten als an dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (11. Senat) - XI R 39/18
29. April 2020
XI R 39/18 29. April 2020
Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 2082/15 K,G
17. September 2018
13 K 2082/15 K,G 17. September 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 6/13
28. April 2016
IV R 6/13 28. April 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 43/13
10. Februar 2016
VIII R 43/13 10. Februar 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 49/14
10. September 2015
IV R 49/14 10. September 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 3/12
26. März 2015
IV R 3/12 26. März 2015
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - 12 K 12136/12
11. Dezember 2013
12 K 12136/12 11. Dezember 2013
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3065/09
12. Juni 2013
3 K 3065/09 12. Juni 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 271.10
17. Mai 2013
4 K 271.10 17. Mai 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 33/09
28. Februar 2013
IV R 33/09 28. Februar 2013