Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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UmwStG2006§27Abs15V Eingangsformel
Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
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