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UNAIDSBüroVbgV Art 3

Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung eines Büros des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) in B

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel derdeutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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