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UNFreiwProgrAbkG Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

(1) Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms, deren Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei den Vereinten Nationen endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.

(2) Die Befreiung der in Artikel 24 Abs. 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.

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