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UrhDaG § 8 Einfache Blockierung

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.

(2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

Referenzen

Zitiert von

Anerkenntnisurteil vom Landgericht Köln - 14 O 197/24
22. Juli 2024
14 O 197/24 22. Juli 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 20/22
1. Februar 2024
14 O 20/22 1. Februar 2024
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 175/10
6. Juli 2023
5 U 175/10 6. Juli 2023
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 22/19
12. Januar 2023
5 U 22/19 12. Januar 2023