UrhG § 115 Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von