Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
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UrhG § 123 Ausländische Flüchtlinge
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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