Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
UrhG § 130 Übersetzungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.