UrhG § 18 Ausstellungsrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 35/11
24. September 2014
I ZR 35/11 24. September 2014