UrhG § 32b Zwingende Anwendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 35/11
24. September 2014
I ZR 35/11 24. September 2014