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UrhG § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 25/24 (Kart)
6. März 2025
13 U 25/24 (Kart) 6. März 2025
Urteil vom Landgericht Hannover - 18 O 193/22
13. Februar 2024
18 O 193/22 13. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 836/11
16. Mai 2018
33 O 836/11 16. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 W 5/14
15. August 2010
11 W 5/14 15. August 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 86/08
9. Januar 2009
6 U 86/08 9. Januar 2009