UrhG § 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,

1.
die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
2.
aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Braunschweig (9. Zivilkammer) - 9 O 3006/17
19. Juni 2019
9 O 3006/17 19. Juni 2019