UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 198/14
18. September 2015
308 O 198/14 18. September 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Senat für Bußgeldsachen) - 322 SsBs 377/12
26. März 2013
322 SsBs 377/12 26. März 2013