Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
UrhG § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
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Zitiert von
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1213/16
18. April 2018
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1 BvR 1213/16 | 18. April 2018 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 69/11
10. Dezember 2015
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I ZR 69/11 | 10. Dezember 2015 |
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 171/11
4. April 2012
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4 U 171/11 | 4. April 2012 |