UrhG § 60 Bildnisse

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Zivilsenat) - 1 W 57/19
21. August 2019
1 W 57/19 21. August 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 247/15
27. April 2017
I ZR 247/15 27. April 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 242/15
19. Januar 2017
I ZR 242/15 19. Januar 2017