UrhG § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 729/20
1. April 2021
8 Sa 729/20 1. April 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 403/14
4. Mai 2015
2 Sa 403/14 4. Mai 2015
Teilurteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 402/14
27. Januar 2015
6 Sa 402/14 27. Januar 2015