Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
UrhG § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 43/14
21. April 2016
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I ZR 43/14 | 21. April 2016 |