Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
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UrhG § 83 Schranken der Verwertungsrechte
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 43/14
21. April 2016
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I ZR 43/14 | 21. April 2016 |