Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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UrhG § 87d Dauer der Rechte
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10446/24.OVG
9. Mai 2025
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10 A 10446/24.OVG | 9. Mai 2025 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 48/08
12. November 2013
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11 U 48/08 | 12. November 2013 |