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UrhG § 87d Dauer der Rechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10446/24.OVG
9. Mai 2025
10 A 10446/24.OVG 9. Mai 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 48/08
12. November 2013
11 U 48/08 12. November 2013