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UrhG § 88 Recht zur Verfilmung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Teilurteil vom Landgericht Köln - 14 O 181/22
28. März 2024
14 O 181/22 28. März 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 158/19
15. Oktober 2020
14 O 158/19 15. Oktober 2020
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2206/13
28. September 2016
3 K 2206/13 28. September 2016
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 2205/13
25. August 2016
13 K 2205/13 25. August 2016
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1815/10
29. März 2012
5 K 1815/10 29. März 2012