Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

USG 2020 § 30 Bußgeldvorschriften

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 1 K 20.1652
18. Mai 2022
RO 1 K 20.1652 18. Mai 2022