(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
- 1.
-
herstellen, einführen oder ausführen oder - 2.
-
in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
- 1.
-
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und - 2.
-
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
- 1.
-
herstellen, einführen oder ausführen oder - 2.
-
in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
- 1.
-
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und - 2.
-
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.