(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1.
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der Abfallentsorgung (§ 3), - 2.
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der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4), - 3.
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der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5), - 4.
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der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7), - 5.
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der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8), - 6.
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der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9), - 7.
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bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10), - 8.
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der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11), - 9.
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der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.