Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.
UVPG § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.