Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
UWG 2004 § 9 Schadensersatz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.