Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2485) angefügt wurde, wird verordnet:
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VAFreistV Eingangsformel
Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
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