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VAG 2016 § 146 Substitutive Krankenversicherung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

1.
die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
2.
die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
3.
in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,
4.
dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,
5.
in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge und
6.
dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des Informationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.

(2) Auf die substitutive Krankenversicherung ist § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. Satz 2 gilt nicht für einen Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig berechnet wurden.

(3) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentagegeldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 P 47/23
26. Februar 2026
L 5 P 47/23 26. Februar 2026
None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 2394/22
30. Juli 2024
4 U 2394/22 30. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 13 U 168/22
19. April 2023
13 U 168/22 19. April 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 132/21
27. September 2022
4 U 132/21 27. September 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 2/21
21. September 2022
IV ZR 2/21 21. September 2022
Urteil vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 88/18
8. Februar 2022
6 U 88/18 8. Februar 2022
Urteil vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 20/18
8. Februar 2022
6 U 20/18 8. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 90/21
8. Dezember 2021
4 U 90/21 8. Dezember 2021
Beschluss vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 U 5/18
4. Juni 2021
2 U 5/18 4. Juni 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 314/19
16. Dezember 2020
IV ZR 314/19 16. Dezember 2020