Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute mit Ausnahme der §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
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VAG 2016 § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Referenzen
- VAG 2016 § 1 Geltungsbereich 1x
- VAG 2016 § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen 1x
- VAG 2016 § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung 1x
- VAG 2016 § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht 1x
- VAG 2016 § 5 Freistellung von der Aufsicht 1x
- VAG 2016 § 6 Bezeichnungsschutz 1x
- VAG 2016 § 7 Begriffsbestimmungen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.