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VAG 2016 § 173 Satzung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.

(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 683/23
24. April 2024
12 Sa 683/23 24. April 2024