§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VAG 2016 § 190 Schadenersatzpflicht
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.