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VAG 2016 § 193 Verlustrücklage

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 683/23
24. April 2024
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17. Januar 2018
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6. April 2017
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23. März 2010
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