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VAG 2016 § 223 Sicherungsfonds

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 31/22
21. Februar 2023
4 U 31/22 21. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 51/21
8. März 2022
4 U 51/21 8. März 2022