Sind Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, ist die Solvabilität der Gruppe gemäß § 250 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 252 bis 265 auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft zu berechnen. Für diese Berechnung wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt. Ihre Solvabilitätskapitalanforderung muss gemäß Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 und unter der Annahme ermittelt werden, dass sie in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 festgelegten Bestimmungen unterliegt.
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VAG 2016 § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Referenzen
- VAG 2016 § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität 1x
- VAG 2016 § 252 Bestimmung der Methode 1x
- VAG 2016 § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils 1x
- VAG 2016 § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel 1x
- VAG 2016 § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung 1x
- VAG 2016 § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen 1x
- VAG 2016 § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften 1x
- VAG 2016 § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats 1x
- VAG 2016 § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute 1x
- VAG 2016 § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen 1x
- VAG 2016 § 261 Konsolidierungsmethode 1x
- VAG 2016 § 262 Internes Modell für die Gruppe 1x
- VAG 2016 § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen 1x
- VAG 2016 § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe 1x
- VAG 2016 § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.