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VAG 2016 § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt, alle Informationen auszutauschen, die für die Anwendung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind.

(2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche es zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt.

(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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