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VAG 2016 § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 und 2, den §§ 306, 306a, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 1543/25
21. August 2025
6 B 1543/25 21. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 L 3225/25.F
24. Juli 2025
7 L 3225/25.F 24. Juli 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 2061/18
5. Februar 2019
6 B 2061/18 5. Februar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 L 3307/18.F
28. September 2018
7 L 3307/18.F 28. September 2018