Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 Anwendung. Von den Bestimmungen des § 141 sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
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VAG 2016 § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 317/22
30. Oktober 2024
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5 Bf 317/22 | 30. Oktober 2024 |