Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.
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VAG 2016 § 72 Versicherung inländischer Risiken
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 412/14
4. November 2014
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15 W 412/14 | 4. November 2014 |