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VAG 2016 § 72 Versicherung inländischer Risiken

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 412/14
4. November 2014
15 W 412/14 4. November 2014