Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VDuG § 14 Abhilfeklage

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Memmingen - 1 HK O 1107/24
12. März 2025
1 HK O 1107/24 12. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 168/23
11. September 2024
I ZR 168/23 11. September 2024
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 128/22
21. März 2024
5 U 128/22 21. März 2024