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VDuG § 2 Klageberechtigte Stellen

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind

1.
qualifizierte Verbraucherverbände, die
a)
in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
b)
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2.
qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.

(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.

(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

Referenzen

Zitiert von

Teilurteil vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 VKl 1/24
18. November 2025
9 VKl 1/24 18. November 2025
Beschluss vom Kammergericht (Kartellsenat) - MK 1/22 EnWG
21. März 2025
MK 1/22 EnWG 21. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 168/23
11. September 2024
I ZR 168/23 11. September 2024