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VDuG § 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Für Verbandsklagen ist dasjenige Oberlandesgericht sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers, gegen den sich die Verbandsklage richtet, befindet.

(2) Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht sind, gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern

1.
in dem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind und
2.
die Zuweisung für das Verbandsklageverfahren förderlich ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ihre Landesjustizverwaltung übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 13 UKl 3/24
18. November 2025
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Beschluss vom Kammergericht (Kartellsenat) - MK 1/22 EnWG
21. März 2025
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Endurteil vom Landgericht Memmingen - 1 HK O 1107/24
12. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 64/24
10. März 2025
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Urteil vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 UKl 5/24
5. November 2024
5 UKl 5/24 5. November 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VKl 1/24 e
19. Juli 2024
102 VKl 1/24 e 19. Juli 2024