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VDuG § 31 Haftung des Sachwalters

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar

1.
dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2.
dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.

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