Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft. Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
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VDuG § 8 Sperrwirkung der Verbandsklage
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 VKl 1/25
25. März 2026
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26 VKl 1/25 | 25. März 2026 |
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VKl 1/24 e
19. Juli 2024
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102 VKl 1/24 e | 19. Juli 2024 |