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VDuG § 8 Sperrwirkung der Verbandsklage

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft. Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 VKl 1/25
25. März 2026
26 VKl 1/25 25. März 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VKl 1/24 e
19. Juli 2024
102 VKl 1/24 e 19. Juli 2024