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VereinsGDV § 3 Sicherstellung von Sachen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 2586/22
16. Juli 2024
1 S 2586/22 16. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 432/22
29. Mai 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 S 104.12
25. März 2013
OVG 1 S 104.12 25. März 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 353/12
16. August 2012
6 L 353/12 16. August 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 165/12
20. April 2012
6 L 165/12 20. April 2012