Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.
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VereinsGDV § 3 Sicherstellung von Sachen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 2586/22
16. Juli 2024
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1 S 2586/22 | 16. Juli 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 432/22
29. Mai 2024
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11 K 432/22 | 29. Mai 2024 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 S 104.12
25. März 2013
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OVG 1 S 104.12 | 25. März 2013 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 353/12
16. August 2012
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6 L 353/12 | 16. August 2012 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 165/12
20. April 2012
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6 L 165/12 | 20. April 2012 |