(Fundstelle: BGBl. I 2000, 867 - 871)
I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. - 18. Monat
19. - 36. Monat
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2
3
4
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 5)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktionsprozess zuordnen
6
b)
Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhalten
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d)
Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
e)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
6
f)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
6
Arbeitsvorbereitung (§ 3 Nr. 6)
a)
Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen
5
b)
erforderliche Werkzeuge auswählen
c)
Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
d)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
e)
Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abweichungen Prioritäten setzen
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betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 7)
a)
Informationen beschaffen und bewerten; deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
5
b)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen
c)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
d)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
e)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
f)
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
g)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
8
Teamarbeit (§ 3 Nr. 8)
a)
Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
2
b)
Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und dokumentieren
4
c)
Problemlösungsmethoden anwenden
d)
technische Informationen visualisieren und Präsentationstechniken anwenden
9
Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung (§ 3 Nr. 9)
a)
Gemengeaufbereitung überwachen
8
b)
Schmelzprozess überwachen
c)
Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und sicherstellen
8
d)
Weiterbearbeitungsverfahren anwenden
e)
Veredlungsverfahren anwenden
10
Transport und Lagerung (§ 3 Nr. 10)
a)
Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Produkte sicherstellen
2
b)
Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
c)
Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
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Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)
a)
Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren
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b)
Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen
c)
Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
d)
lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben und Stiften herstellen und sichern
e)
unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten und Kleben herstellen
12
Elektrotechnik (§ 3 Nr. 12)
a)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
6
b)
Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und anwenden
c)
analoge und digitale Signale messen, prüfen und dokumentieren
d)
physikalische und chemische Wirkungen des elektrischen Stromes beurteilen
13
Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung (§ 3 Nr. 13)
a)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten
6
b)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
6
14
Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 14)
a)
Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte warten
4
b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammeln
c)
Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
4
d)
Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebsund Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
e)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten
15
Mess- und Steuerungstechnik (§ 3 Nr. 15)
a)
elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
6
b)
Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
6
c)
Bauteile anhand von Typenschildern zuordnen
d)
programmierbare Steuerungen anwenden
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Regelungstechnik (§ 3 Nr. 16)
a)
Messwerte erfassen und protokollieren
4
b)
Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und Parameter in Abstimmung verändern
c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
6
d)
Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter in Abstimmung verändern
17
Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 17)
a)
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle einrichten und einstellen
8
b)
die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen
8
c)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion nach Vorgabe prüfen und einstellen
18
Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 18)
a)
Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen
8
b)
Daten und Programme eingeben und den Programmablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen
c)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d)
Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen
19
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 19)
a)
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrenstechnik einhalten
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b)
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produktionsablaufes überwachen und nach Vorgaben einhalten
c)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben
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Vertiefungsphase (§ 3 Nr. 20)
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 9, 11, 12 oder 19 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
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