(Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
e)
zur Vermeidung von chemischen, thermischen und mechanischen Schädigungen beitragen
f)
Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)
a)
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
4
b)
Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen
c)
Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln und berechnen
5
d)
Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie Handbücher anwenden
6
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Nr. 6)
a)
Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, vergrößern und verkleinern
2
b)
Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten anpassen, verändern und entwerfen
6
c)
Werkstücke zeichnen
d)
Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merkmalen, zeichnerisch darstellen
3
7
Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, auswählen und handhaben
6
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten und instandhalten, insbesondere unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes
c)
Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
8
Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)
a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle, Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grundierungs- und Lösemittel auswählen
5
b)
Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umweltschutzes lagern und entsorgen
9
Vorbereiten von Untergründen (§ 3 Nr. 9)
a)
Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und Maltechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen
12
b)
grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen
10
c)
Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten, insbesondere
6
aa)
Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen, Holzfehler beseitigen sowie schleifen und verkitten
bb)
Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten
cc)
Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor Korrosion schützen
2
dd)
mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen, schleifen, glätten und ausgleichen
2
10
Ausführen von Verzierungen (§ 3 Nr. 10)
a)
Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren
6
b)
Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie historischen und zeitgenössischen Stilelementen auswählen und nach Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbesondere
6
aa)
gravieren
bb)
radieren
8
cc)
punzieren
dd)
strukturieren
7
ee)
sandeln
ff)
Aufsetzarbeiten ausführen
c)
Negativformen aus Abformmaterialien herstellen, insbesondere aus Silicon
3
11
Vergolden, Versilbern, Metallisieren (§ 3 Nr. 11)
a)
Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattaluminium ausführen
3
b)
Glanz- und Mattvergoldungen sowie Glanz- und Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen
7
c)
Ölvergoldungen ausführen
d)
Metallpulver auf Untergründe auftragen
2
e)
Mordentvergoldungen ausführen
4
f)
Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberungen in Glanz- und Mattechnik ausführen
12
Herstellen und Gestalten von Rahmungen (§ 3 Nr. 12)
a)
Rahmenleisten zuschneiden und verbinden
4
b)
Flachglas objektbezogen auswählen und zuschneiden
c)
Passepartout objektbezogen auswählen und zuschneiden
5
d)
Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen
e)
Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilistischen Merkmalen, auswählen
3
13
Ausführen von Maltechniken (§ 3 Nr. 13)
a)
Streich- und Malwerkzeuge auswählen und handhaben
3
b)
Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen Gesichtspunkten auswählen und auftragen
c)
Schriften malen
5
d)
Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen
e)
Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer Merkmale, farbig gestalten und fassen
10
f)
Imitationsmalereien ausführen
10
14
Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten (§ 3 Nr. 14)
a)
Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der Restaurierung abschätzen und dokumentieren
5
b)
Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und restaurieren
15
Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 15)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben
2
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren
c)
Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren; Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
d)
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde Maßnahme erkennen