Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:
- 1.
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Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle; - 2.
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unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials; - 3.
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Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind; - 4.
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Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung; - 5.
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Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.