VerifZusAusfG § 12 Inspektionstätigkeiten

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Or

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

1.
Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
2.
unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
3.
Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
4.
Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
5.
Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

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