VerifZusAusfG § 19 Beschränkung des Zugangs

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Or

Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Artikel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Vereinbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.

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